HAUS-, BADE- UND SAUNAORDNUNG

Werte Gäste!
Mit dem Betreten unserer Freizeitanlage schließen Sie mit unserem Unternehmen einen Besuchsvertrag und anerkennen damit die folgende Haus- und Badeordnung

 

1. PFLICHTEN DES FREIZEITZENTRUMS

1.1.
Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

(1)
Das Freizeitzentrum ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage und aller anderen Objekte im Rahmen der Vorschriften dieser Haus- und Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.

(2)
Es ist weder dem Freizeitzentrum noch ihren Gehilfen möglich, Unfälle, im Speziellen Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Gelände des Freizeitzentrums ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.

(3)
Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal des Freizeitzentrums gehörende Dritte.

(4)
Das Freizeitzentrum übernimmt daher gegenüber den Gästen ausschließlich der folgenden Pflichten:

 

1.2.
Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

(1)
Das Freizeitzentrum ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.

(2)
Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, hat das Freizeitzentrum mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher zu untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.

(3)
Das Freizeitzentrum behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Besuch des Freizeitzentrums bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren. Dies gilt im Besonderen für Betrunkene, Verwahrloste, Personen mit Anstoß erregenden Krankheiten, übertragbaren Hautkrankheiten und ekelerregenden Hautausschlägen.

 

1.3.
Zustand und Bedienung der Anlagen

(1)
Das Freizeitzentrum steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat das Freizeitzentrum alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen des Freizeitzentrums bestehen nicht.

(2)
Sobald das Freizeitzentrum von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, untersagt das Freizeitzentrum umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.

(3)
Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.

 

1.4.
Kontrolle der Einhaltung der Haus- und Badeordnung
Das Freizeitzentrum kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres Aufsichtspersonals die Einhaltung der Haus- und Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände des Freizeitzentrums aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und erforderlichenfalls des Freizeitzentrums verwiesen.

 

1.5.
Hilfe bei Unfällen
Kommt es zu einem Unfall, leitet das Freizeitzentrum mit Hilfe ihres Aufsichtspersonals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.

 

1.6.
Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird dem Freizeitzentrum, insbesondere dem Aufsichtspersonal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist das Freizeitzentrum mit Hilfe ihres Aufsichtspersonals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

 

1.7.
Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger und Behinderter

Das Freizeitzentrum und damit ihr Aufsichtspersonal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und/oder Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.

 

1.8.
Haftung der Badeanstalt

(1)
Das Freizeitzentrum haftet nur für solche Schäden, die es oder ihre Gehilfen dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.

(2)
Das Freizeitzentrum haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Aufsichtspersonals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Wellenbecken, Sportbecken, Sauna, etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2.

(3)
Fahrzeuge, die auf öffentlichem Grund abgestellt sind, stehen in keiner Ingerenz des Freizeitzentrums. Für solche Fahrzeuge wird in keiner Weise gehaftet. Auch die Benutzung des eigenen Parkplatzes erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Abstellers.

 

2. PFLICHTEN DER GÄSTE

2.1.
Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten; Entgelte

(1)
Die Benützung des Freizeitzentrum ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.

(2)
Die Zutrittsdatenträger („Chip-Armbänder“) und Rechnungsbelege sind während der gesamten Dauer des Besuches aufzubewahren. Der Rechnungsbeleg ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Der Besucher hat bei Verlust des Zutrittsdatenträger zum Bad dieses zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.

(3)
Für ausgegebene Schlüssel kann auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution verlangt werden.

(4)
Bei Verlassen des Freizeitzentrums verliert die Eintrittsberechtigung ihre Gültigkeit. Die Zutrittsdatenträger und ausgegebenen Schlüssel sind beim Verlassen des Freizeitzentrums zurückzugeben.

(5)
Für abhanden gekommene Chip-Armbänder oder Schlüssel ist Ersatz zu leisten.

 

2.2.
Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen

(1)
Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) entsprechend vorzusorgen.

(2)
Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.

(3)
Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die wenigstens das 18. Lebensjahr vollendet hat, Zutritt zur Badeanlage. Die Aufsichtsperson ist für das Verhalten der Kinder im Bad und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung uneingeschränkt verantwortlich.

(4)
Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

 

2.3.
Aufsicht bei Gruppenbesuchen

(1)
In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hiefür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hiefür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches bei der Gruppe anwesend zu sein.

(2)
Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal des Freizeitzentrums das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Betrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

2.4.
Anweisungen des Aufsichtspersonals

(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des Aufsichtspersonals uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.

(2)
Wer die Haus- und Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. für Wellenbecken, Sportbecken, Sauna, etc.) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des Aufsichtspersonals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Aufsichtspersonal oder einem sonstigen Repräsentanten des Freizeitzentrum aus diesem gewiesen werden.

(3)
In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.

 

2.5.
Hygienebestimmungen

(1)
Die Gäste sind im gesamten Freizeitzentrum, insbesondere in der Bade- und Saunaanlage („Nassbereich“) zu größter Sauberkeit verpflichtet.

(2)
Der Barfußbereich im Nassbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Die Becken dürfen nur mit ordnungsgemäßer Badebekleidung betreten werden (Badehosen, Badeanzügen).

(3)
Vor jedem Betreten der Becken ist aus hygienischen Gründen zu duschen.

(4)
Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung, kosmetische oder körperpflegende Tätigkeiten (z.B. Rasieren, Nägelschneiden, etc.) sind im gesamten Nassbereich untersagt.

(5)
Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.

(6)
Das Mitbringen von Tieren in das Freizeitzentrum ist verboten.

 

2.6.
Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

(1)
Jeder Gast ist verpflichtet, auf die anderen Gäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Gäste, im Speziellen Badegäste belästigt oder gar gefährdet.

(2)
Die Abgrenzungen des Freizeitzentrum dürfen nicht er- und überklettert werden.

(3)
Alle Anlagen und Einrichtungen des Freizeitzentrum dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderbecken, Nichtschwimmerbereich, etc.).

(4)
Es ist untersagt, in die Schwimmhalle bzw. im Saunabereich

Gläser, Flaschen oder Porzellan zu verwenden. Diese Behältnisse oder Geschirr dürfen aus dem Bereich des Selbstbedienungsbereiches des Restaurants nicht entfernt werden.

 

2.7.
Benützung von Zusatzeinrichtungen

(1)
Liegestühle und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, unentgeltlich verwendet werden.

(2)
Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.

 

2.8.
Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

(1)
Für in das Freizeitzentrum inkl. Garderoben eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.

(2)
Gefundene Gegenstände sind an der Kasse abzugeben.

(3)
Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Freizeitzentrum, insbesondere im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.

 

2.9.
Meldepflichten/Hilfeleistungspflicht

(1)
Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem Aufsichtspersonal oder der Leitung des Freizeitzentrums sofort zu melden.

(2)
Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten (z.B. Hilfe holen).